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9. Juni 2026Spanien und die steuerliche Diskriminierung … nicht ansässiger Vermieter: Brüssel erhöht den Druck… Wer als Deutscher, Österreicher oder Schweizer eine Immobilie in Spanien besitzt und vermietet, kennt das Problem seit Jahren: Der spanische Fiskus behandelt Nichtresidenten bei den Einkünften aus Vermietung oft schlechter als Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Spanien. Diese Ungleichbehandlung steht nun erneut im Fokus der Europäischen Kommission. Brüssel hat das bereits seit mehreren Jahren laufende Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ausgeweitet und vertritt die Auffassung, dass die bisherigen Gesetzesänderungen nicht ausreichen, um die unionsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Im Kern geht es um die Frage, ob Spanien Nichtresidenten steuerliche Vorteile verweigern darf, die Residenten bei Vermietungseinkünften in Anspruch nehmen können. Bereits seit Jahren beanstandet die Europäische Kommission verschiedene Regelungen des spanischen Rechts über die Einkommensteuer für Nichtresidenten (Impuesto sobre la Renta de No Residentes – IRNR). Nach Auffassung der Kommission führen diese Vorschriften dazu, dass Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb Spaniens steuerlich schlechter gestellt werden als vergleichbare Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Spanien. Aus europarechtlicher Sicht ist dabei nicht entscheidend, ob jemand Resident oder Nichtresident ist. Entscheidend ist vielmehr, ob eine unterschiedliche steuerliche Behandlung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die Grundfreiheiten der Europäischen Union, insbesondere der freie Kapitalverkehr, verbieten steuerliche Regelungen, die grenzüberschreitende Investitionen ohne ausreichende Rechtfertigung benachteiligen. Die spanische Gesetzgebung hat sich in den vergangenen Jahren zwar mehrfach geändert, dennoch vertritt die Europäische Kommission weiterhin die Auffassung, dass bestimmte Unterschiede bei der Besteuerung von Vermietungseinkünften fortbestehen und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Die jüngste Reaktion Brüssels zeigt deutlich, dass die bisherigen Anpassungen aus europäischer Sicht nicht als ausreichend angesehen werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die jüngere Rechtsprechung der spanischen Audiencia Nacional: Das Gericht hat die bisherige restriktive Haltung der Finanzverwaltung teilweise in Frage gestellt und anerkannt, dass auch Nichtresidenten aus Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung von Werbungskostenabzügen gerichtlich angreifen können. Diese Entwicklung könnte erhebliche praktische Auswirkungen haben, da sie den Kreis der betroffenen Steuerpflichtigen deutlich erweitert. Das Verfahren zwischen Brüssel und Spanien betrifft letztlich weit mehr als eine einzelne steuerliche Vergünstigung, es geht um eine Grundsatzfrage des europäischen Steuerrechts: Darf ein Mitgliedstaat ausländische Eigentümer allein wegen ihres Wohnsitzes steuerlich schlechter behandeln? Die Entwicklung der letzten Jahre spricht dafür, dass die Antwort zunehmend „Nein“ lautet. Sollte Spanien seine Regelungen nicht weiter anpassen, drohen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen und möglicherweise auch erhebliche finanzielle Folgen für den spanischen Staat [...] Mehr lesen
9. Juni 2026Notlandung auf der Straße  …  Am Donnerstagnachmittag um 17.05 Uhr ist auf der Calle María de los Ángeles Ascanio Cullén in San Miguel de Abona, Teneriffa, ein Leichtflugzeug notgelandet. Wie durch ein Wunder wurden dabei keine Menschen verletzt oder Fahrzeuge und Stadtmobiliar beschädigt. Die beiden Insassen im Alter von 20 und 50 Jahren konnten das Flugzeug aus eigener Kraft verlassen. Sie waren offenbar nur leicht verletzt und wurden lediglich präventiv zur genaueren Untersuchung in das Südkrankenhaus Hospiten Sur gebracht. Die Feuerwehr besprühte das Flugzeug vorsichtshalber mit Löschschaum, um einen Brand zu verhindern. [...] Mehr lesen
8. Juni 2026Die Europäische Kommission hat …  ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (Aktenzeichen INFR(2026)4005) eingeleitet. Nach Auffassung der Kommission könnte das spanische Königliche Dekret 933/2021 über die Erfassung von Reisedaten gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen. Damit verschärft sich der seit Jahren bestehende Konflikt zwischen der spanischen Regierung und Teilen der Tourismusbranche, die die Rechtmäßigkeit und Praktikabilität dieser Regelung wiederholt infrage gestellt haben. Das Königliche Dekret 933/2021 verpflichtet Hotels, Reiseveranstalter, Autovermietungen und andere touristische Dienstleister, eine umfangreiche Menge personenbezogener Daten ihrer Kunden zu erfassen und an die Behörden zu übermitteln. Hierzu gehören Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Reise sowie teilweise Informationen über verwendete Zahlungsmittel. Ziel der Regelung ist es, die öffentliche Sicherheit zu stärken und die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu erleichtern. Die Europäische Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass das spanische System möglicherweise gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts verstößt, insbesondere im Bereich des Datenschutzes. Brüssel bezweifelt vor allem die Verhältnismäßigkeit der verlangten Datenmenge, den massenhaften und unterschiedslosen Charakter der Datenerhebung sowie die vorgesehene Speicherfrist von bis zu drei Jahren. Nach europäischem Recht müssen personenbezogene Daten, insbesondere im sicherheits- und polizeirechtlichen Bereich, auf das unbedingt Erforderliche beschränkt und durch konkrete Zwecke gerechtfertigt sein. Die Bewertung der Kommission stützt sich zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hat in mehreren Entscheidungen zur sogenannten PNR-Richtlinie (Passenger Name Record) klargestellt, dass eine weitreichende Übermittlung personenbezogener Daten an staatliche Stellen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, insbesondere wenn sie mit der Bekämpfung schwerwiegender Bedrohungen verbunden ist. Eine systematische und allgemeine Datenerfassung ohne hinreichende Differenzierung begegnet nach dieser Rechtsprechung erheblichen rechtlichen Bedenken. Der spanische Hotel- und Beherbergungsverband CEHAT (Confederación Española de Hoteles y Alojamientos Turísticos) wertet die Einleitung des Verfahrens als Bestätigung seiner langjährigen Kritik. Nach Ansicht des Verbandes wurde die Regelung ohne ausreichende Berücksichtigung der tatsächlichen betrieblichen Abläufe im Tourismussektor geschaffen und führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus verweist CEHAT auf mögliche Risiken für die Cybersicherheit, da Unternehmen gezwungen werden, große Mengen sensibler personenbezogener Daten zu speichern und zu verarbeiten. Gleichzeitig betont die Tourismusbranche, dass sie die Ziele der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich unterstützt. Diese müssten jedoch mit Instrumenten verfolgt werden, die sowohl mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar seien als auch die Unternehmen nicht unverhältnismäßig belasteten. CEHAT spricht sich daher für einen Dialog mit den staatlichen Stellen aus, um ein alternatives System zu entwickeln, das den Anforderungen der Sicherheitsbehörden gerecht wird und zugleich die Privatsphäre der Reisenden schützt. Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens bedeutet noch keine unmittelbare Sanktion gegen Spanien. Vielmehr handelt es sich um den Beginn eines formellen Verfahrens, in dessen Verlauf die spanische Regierung Gelegenheit erhält, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Je nach Ausgang des Verfahrens könnte dies zu einer Änderung der nationalen Regelung oder letztlich sogar zu einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof führen. Die weitere Entwicklung dieses Verfahrens dürfte sowohl für die rechtlichen Rahmenbedingungen des spanischen Tourismussektors als auch für die künftige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Datenschutz innerhalb der Europäischen Union von erheblicher Bedeutung sein. [...] Mehr lesen

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